- Mauer- und Grenzgrundstücke
- Mauer- und Grenzgrundstücke,nach dem Gesetz über den Verkauf von M.- und G. vom 15. 7. 1996 (Kurzbezeichnung Mauergrundstücksgesetz) Grundstücke, die in den in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR vom 25. 3. 1982 bezeichneten Grenzgebieten liegen und für die Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) und der DDR einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt (enteignet) wurden. Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen M.- und G. zu 25 % des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Bei Ablehnung des Erwerbsantrags hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 75 % des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides. Das Mauergrundstücksgesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. (innerdeutsche Grenze)
Universal-Lexikon. 2012.